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§ 16 Ausstellung
und Verwendung von Energieausweisen
(1) Wird ein Gebäude
errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich
Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein
Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung
der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes
ausgestellt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
1. an einem Gebäude
Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 vorgenommen oder
2. die Nutzfläche
der beheizten oder gekühlten Räume eines Gebäudes um mehr als die Hälfte
erweitert wird
und dabei unter
Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen
nach § 9 Absatz 2 durchgeführt werden. Der Eigentümer hat den
Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
(2) Soll ein mit
einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an
einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft
werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis
mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen,
spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt
hat. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter
und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing
eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen
Nutzungseinheit.
(3) Für Gebäude
mit mehr als 1 000 Quadratmetern Nutzfläche, in denen Behörden und
sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche
Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig
aufgesucht werden, sind Energieausweise nach dem Muster der Anlage 7
auszustellen. Der Eigentümer hat den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit
gut sichtbaren Stelle auszuhängen; der Aushang kann auch nach dem Muster
der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden.
(4) Auf kleine Gebäude
sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf Baudenkmäler
sind die Absätze 2 und 3 nicht anzuwenden.
§ 17 Grundsätze
des Energieausweises
(1) Der Aussteller
hat Energieausweise nach § 16 auf der Grundlage des berechneten
Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs nach Maßgabe der Absätze
2 bis 6 sowie der §§ 18 und 19 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl
den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.
(2)
Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16 Absatz 1 nur auf der
Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. In den Fällen des § 16
Absatz 2 sind ab dem 1. Oktober 2008 Energieausweise für Wohngebäude,
die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem
1. November 1977 gestellt worden ist, auf der Grundlage des Energiebedarfs
auszustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Wohngebäude
1. schon bei der
Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom
11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) eingehalten hat oder
2. durch spätere
Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau
gebracht worden ist.
Bei der Ermittlung
der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die
Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 9 Absatz 2 Satz
2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentümer nach Absatz 5
angewendet werden.
(3)
Energieausweise werden für Gebäude ausgestellt. Sie sind für Teile von
Gebäuden auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 22 getrennt zu
behandeln sind.
(4)
Energieausweise müssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen
6 bis 9 entsprechen und mindestens die dort für die jeweilige Ausweisart
geforderten, nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben enthalten; sie
sind vom Aussteller unter Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung
eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben.
Zusätzliche Angaben können beigefügt werden.
(5) Der Eigentümer
kann die zur Ausstellung des Energieausweises nach § 18 Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1, 2 und 3 Nummer 8
oder nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 oder 3 und Absatz 3
Satz 1 erforderlichen Daten bereitstellen. Der Eigentümer muss dafür
Sorge tragen, dass die von ihm nach Satz 1 bereitgestellten Daten richtig
sind. Der Aussteller darf die vom Eigentümer bereitgestellten Daten
seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, soweit begründeter Anlass zu
Zweifeln an deren Richtigkeit besteht. Soweit der Aussteller des
Energieausweises die Daten selbst ermittelt hat, ist Satz 2 entsprechend
anzuwenden.
(6)
Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren
auszustellen. Unabhängig davon verlieren Energieausweise ihre Gültigkeit,
wenn nach § 16 Absatz 1 ein neuer Energieausweis erforderlich wird.
§ 20 Empfehlungen
für die Verbesserung der Energieeffizienz
(1) Sind Maßnahmen
für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des
Gebäudes (Energieeffizienz) möglich, hat der Aussteller des
Energieausweises dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung eines
Energieausweises entsprechende, begleitende Empfehlungen in Form von kurz
gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen).
Dabei kann ergänzend auf weiterführende Hinweise in Veröffentlichungen
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
oder von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden. Die
Bestimmungen des § 9 Absatz 2 Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung
sind entsprechend anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich,
hat der Aussteller dies dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung des
Energieausweises mitzuteilen.
2) Die Darstellung
von Modernisierungsempfehlungen und die Erklärung nach Absatz 1 Satz 4 müssen
nach Inhalt und Aufbau dem Muster in Anlage 10 entsprechen. § 17 Absatz 4
und 5 ist entsprechend anzuwenden.
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