Immobilienverwaltung plus

... mit volljuristischem Sachverstand

MHLemmer - Immobilien - ass. iur. Michael H. Lemmer - Wilhelmstraße 30 - 35418 Buseck (Großen-Buseck)
Telefon 06408 2018 - Fax 06408 4080 - eMail mail@mhlemmer.de

Stichwort "Energieausweis"

Vorab folgendes: Viele meinen, jeder Gebäudeeigentümer sei verpflichtet, einen Energieausweis ausstellen zu lassen und der Energieausweis sei - wie eine TÜV-Plakette - quasi ein Zertifikat, mit dem die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen bestätigt werde. Beides trifft nicht zu. Der Energieausweis muss nicht für jedes Gebäude ausgestellt werden (siehe unten). Er ist auch keineswegs ein "Gütesiegel", sondern lediglich eine Bescheinigung über den Ist-Zustand, an der man ablesen kann, wie es um den "Energieeinsparungszustand" des Gebäudes steht.

Was Immobilieneigentümer und Vermieter über den Energieausweis wissen müssen:

Die am 01. Oktober 2009 in Kraft getretene neue Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009) enthält - wie auch schon zuvor die Energieeinsparverordnung 2007 (EnEV 2007) - in §§ 16 bis 21 die Bestimmungen über "Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz". 

Ein Energieausweis muss nur dann ausgestellt werden,

wenn ein neues Gebäude errichtet wird (§ 16 Absatz 1 Satz 1 EnEV 2009 - s. rechte Spalte),
wenn an einem bestehenden Gebäude wesentliche bauliche Veränderungen vorgenommen werden (§ 16 Absatz 1 Satz 2 Ziff. 1 EnEV 2009 - s. rechte Spalte),
wenn an einem bestehenden Gebäude die beheizte/gekühlte Gesamtnutzfläche um mehr als die Hälfte erweitert wird (§ 16 Absatz 1 Satz 2 Ziff. 2 EnEV 2009 - s. rechte Spalte),
wenn ein bestehendes Gebäude, eine bestehende Wohnung oder eine bestehende Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit verkauft, vermietet, verpachtet oder verleast werden soll; in diesem Fall ist der Energieausweis dem Interessenten zugänglich zu machen, und zwar spätestens unverzüglich dann, wenn der Interessent es verlangt hat (§ 16 Absatz 2 EnEV 2009 - s. rechte Spalte).
Die Gültigkeitsdauer für den Energieausweis beträgt grundsätzlich 10 Jahre. Bei einer wesentlichen baulichen Veränderung oder Nutzflächenerweiterung (s.o.) verliert der Energieausweis allerdings vorzeitig seine Gültigkeit (§ 17 Absatz 6 EnEV 2009 - s. rechte Spalte). Er muss dann neu ausgestellt werden.
Für kleine Gebäude (mit nicht mehr als 50 m² Nutzfläche) gelten diese Bestimmungen nicht (§ 16 Absatz 4 EnEV 2009 - s. rechte Spalte).

*

Nachstehend (Klick an!) ist ein Muster des Energieausweises für Wohngebäude gemäß Anlage 6 zu § 16 EnEV 2009 dargestellt. Der Energieausweis für Nichtwohngebäude (Anlage 7) sieht ähnlich aus.

Energieausweis1.jpg (110369 Byte) Energieausweis2.jpg (115705 Byte) Energieausweis3.jpg (114460 Byte) Energieausweis4.jpg (172147 Byte)

*

Der Energieausweis muss auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden

bei Neubauten und bei wesentlichen baulichen Veränderungen oder Nutzflächenerweiterungen (§ 17 Absatz 2 Satz 1 EnEV 2009 - s. rechte Spalte),
bei jedem bestehenden Wohngebäude, das weniger als fünf Wohnungen hat und für das der Bauantrag vor dem 01. November 1977 gestellt worden ist (§ 17 Absatz 2 Satz 2 EnEV 2009 - s. rechte Spalte).
Im übrigen besteht ein Wahlrecht: Erstellung auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs (§ 17 Absatz 1 EnEV 2009 - s. rechte Spalte).

*

Inhalt und Aufbau des Energieausweises müssen den Mustern gemäß den Anlagen 6 bis 9 (s.o.) entsprechen. Er muss alle im jeweiligen Muster vorgesehenen Angaben enthalten, soweit sie darin nicht ausdrücklich als freiwillig gekennzeichnet sind (§ 17 Absatz 4 EnEV 2009).
Zusätzlich sind vom Aussteller Modernisierungsempfehlungen hinzuzufügen, die dem Muster gemäß Anlage 10 entsprechen müssen (§ 20 EnEV 2009 - s. rechte Spalte).

*

Zur Ausstellung von Energieausweisen und Modernisierungsempfehlungen sind nur Personen mit entsprechender Qualifikation berechtigt. Für bestehende Gebäude ist die Ausstellungsberechtigung bundeseinheitlich in § 21 EnEV 2009 geregelt. Zur Ausstellungsberechtigung für Neubauten und wesentliche Änderungen/Erweiterungen enthält die Energieeinsparverordnung keine Regelung. Insoweit gilt Landesrecht - in Hessen die Nachweisberechtigten-Verordnung (NBVO).

*

Bei schuldhaften Verstößen gegen die zwingenden Vorschriften der Energieeinsparverordnung, auch bei nur leichtfertiger Begehung, können empfindliche Bußgelder verhängt werden.

Was man außerdem zur Energieeinsparverordnung wissen muss:

Die Energieeinsparverordnung (Untertitel: "Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden") enthält weitere Regelungen, deren Einhaltung schon sehr bald einschneidende Veränderungen vor allem bei Neubauvorhaben mit sich bringen werden. ...

Vertiefende Informationen zu den Energieeinsparungsvorschriften:

(Folgt in Kürze)

 
Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009)

§ 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

(1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1. an einem Gebäude Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 vorgenommen oder

2. die Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume eines Gebäudes um mehr als die Hälfte erweitert wird 

und dabei unter Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Absatz 2 durchgeführt werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.

(3) Für Gebäude mit mehr als 1 000 Quadratmetern Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind Energieausweise nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen. Der Eigentümer hat den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen; der Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden.

(4) Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf Baudenkmäler sind die Absätze 2 und 3 nicht anzuwenden.

§ 17 Grundsätze des Energieausweises

(1) Der Aussteller hat Energieausweise nach § 16 auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 18 und 19 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.

(2) Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16 Absatz 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. In den Fällen des § 16 Absatz 2 sind ab dem 1. Oktober 2008 Energieausweise für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Wohngebäude

1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) eingehalten hat oder

2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.

Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentümer nach Absatz 5 angewendet werden.

(3) Energieausweise werden für Gebäude ausgestellt. Sie sind für Teile von Gebäuden auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 22 getrennt zu behandeln sind.

(4) Energieausweise müssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und mindestens die dort für die jeweilige Ausweisart geforderten, nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben enthalten; sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben. Zusätzliche Angaben können beigefügt werden.

(5) Der Eigentümer kann die zur Ausstellung des Energieausweises nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1, 2 und 3 Nummer 8 oder nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 oder 3 und Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Daten bereitstellen. Der Eigentümer muss dafür Sorge tragen, dass die von ihm nach Satz 1 bereitgestellten Daten richtig sind. Der Aussteller darf die vom Eigentümer bereitgestellten Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, soweit begründeter Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit besteht. Soweit der Aussteller des Energieausweises die Daten selbst ermittelt hat, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(6) Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Unabhängig davon verlieren Energieausweise ihre Gültigkeit, wenn nach § 16 Absatz 1 ein neuer Energieausweis erforderlich wird.

§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

(1) Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) möglich, hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende, begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen). Dabei kann ergänzend auf weiterführende Hinweise in Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden. Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen.

2) Die Darstellung von Modernisierungsempfehlungen und die Erklärung nach Absatz 1 Satz 4 müssen nach Inhalt und Aufbau dem Muster in Anlage 10 entsprechen. § 17 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.