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Nachweisberechtigten-Verordnung
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Inhaltsübersicht §
1 Anwendungsbereich § 1 - Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Berechtigung von Personen, bautechnische Nachweise nach § 59 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 der Hessischen Bauordnung erstellen zu dürfen. § 2 - Nachweisberechtigte für Standsicherheit (1) Berechtigt für den Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile (Standsicherheitsnachweis) ist, wer 1. die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ aufgrund einer Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis in einem Studiengang der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Bauingenieurwesen oder Hochbau führen darf, 2. seine fachliche Eignung sowie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung oder -prüfung von baulichen Anlagen nachgewiesen hat, die innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antrag auf Eintragung erworben sein muss, und 3. in die bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder Ingenieurkammer des Landes Hessen geführte Liste nachweisberechtigter Personen dieses Fachgebietes eingetragen ist. (2) Berechtigt für den Standsicherheitsnachweis sind auch prüfberechtigte Personen nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 28. Oktober 1994 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2001 (GVBl. I S. 447), sowie Sachverständige für Standsicherheit, die aufgrund einer Verordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung anerkannt und in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 eingetragen sind. (3) Berechtigt für den Standsicherheitsnachweis sind auch Personen nach § 49 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 und 2 der Hessischen Bauordnung, wenn sie 1. ihre fachliche Eignung sowie eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung oder -prüfung von baulichen Anlagen nachgewiesen haben, die innerhalb der letzten zwölf Jahre vor Antrag auf Eintragung erworben sein muss, und 2. in die bei der Architekten- und Stadtplanerkammer oder Ingenieurkammer des Landes Hessen geführte Liste nachweisberechtigter Personen dieses Fachgebietes eingetragen sind. (4) Berechtigt für den Standsicherheitsnachweis sind auch Personen nach § 49 Abs. 6 Satz 1 der Hessischen Bauordnung im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung, wenn sie 1. ihre fachliche Eignung sowie eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung oder -prüfung von baulichen Anlagen nachgewiesen haben, die innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antrag auf Eintragung erworben sein muss, und 2. in die bei der Architekten- und Stadtplanerkammer oder Ingenieurkammer des Landes Hessen geführte Liste nachweisberechtigter Personen dieses Fachgebietes mit der Beschränkung auf die Gebäude nach § 49 Abs. 6 Satz 1 der Hessischen Bauordnung eingetragen sind. (5) Soll der Standsicherheitsnachweis nicht nach § 59 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung bescheinigt werden, hat die nachweisberechtigte Person der Bauherrschaft schriftlich zu bestätigen, dass für das Bauvorhaben kein Kriterium der Anlage 1 zutrifft. Die Bestätigung ist nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Sie ist von der Bauherrschaft mit den Bauvorlagen nach § 60 Abs. 2 oder 3 der Hessischen Bauordnung vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. § 3 - Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz (1) Berechtigt für den Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes ist, wer 1. die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ aufgrund einer Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis in einem Studiengang der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Bauingenieurwesen, Hochbau oder einem Studiengang mit Schwerpunkt Brandschutz führen darf oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen hat, 2. seine fachliche Eignung sowie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung, Ausführung oder Prüfung von Gebäuden oder eine dreijährige Tätigkeit im vorbeugenden Brandschutz bei einer Bauaufsichtsbehörde oder Brandschutzdienststelle nachgewiesen hat, die innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antrag auf Eintragung erworben oder ausgeübt worden sein muss, und 3. in die bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder Ingenieurkammer des Landes Hessen geführte Liste nachweisberechtigter Personen dieses Fachgebietes eingetragen ist. (2) Berechtigt für den Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes sind auch die Sachverständigen für Brandschutz, die aufgrund einer Verordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung anerkannt und in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 eingetragen sind. (3) Berechtigt für den Nachweis des Brandschutzes sind auch Personen nach § 49 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 und 2 der Hessischen Bauordnung, wenn sie die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 auf dem Fachgebiet des Brandschutzes erfüllen. § 4 - Nachweisberechtigte für Schall- oder Wärmeschutz (1) Berechtigt für den Nachweis des Schallschutzes ist, wer 1. die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ aufgrund einer Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis in einem Studiengang der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Bauingenieurwesen, Hochbau, Physik, Maschinenwesen oder technische Gebäudeausrüstung führen darf, 2. seine fachliche Eignung sowie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der schallschutztechnischen Planung, Ausführung oder Prüfung von baulichen Anlagen nachgewiesen oder eine dreijährige Tätigkeit im Bereich Schallschutz bei einer Bauaufsichtsbehörde ausgeübt hat, die innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antrag auf Eintragung erworben oder ausgeübt worden sein muss, und 3. in die bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder Ingenieurkammer des Landes Hessen geführte Liste nachweisberechtigter Personen dieses Fachgebietes eingetragen ist. (2) Berechtigt für den Nachweis des Schallschutzes sind auch Personen nach § 49 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 und 2 der Hessischen Bauordnung, wenn sie die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 auf dem Fachgebiet des Schallschutzes erfüllen. (3) Berechtigt für den Nachweis des Schallschutzes sind auch Personen nach § 49 Abs. 6 Satz 1 der Hessischen Bauordnung im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung, wenn sie die Anforderungen nach § 2 Abs. 4 auf dem Fachgebiet des Schallschutzes erfüllen. (4) Berechtigt für den Nachweis des Wärmeschutzes ist, wer 1. die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ aufgrund einer Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis in einem Studiengang der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Bauingenieurwesen, Hochbau, Physik, Maschinenwesen oder technische Gebäudeausrüstung führen darf, 2. seine fachliche Eignung sowie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der wärmeschutztechnischen Planung, Ausführung oder Prüfung von baulichen Anlagen nachgewiesen oder eine dreijährige Tätigkeit im Bereich Wärmeschutz bei einer Bauaufsichtsbehörde ausgeübt hat, die innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antrag auf Eintragung erworben oder ausgeübt worden sein muss, und 3. in die bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder Ingenieurkammer des Landes Hessen geführte Liste nachweisberechtigter Personen dieses Fachgebietes eingetragen ist. (5) Berechtigt für den Nachweis des Wärmeschutzes sind auch Personen nach § 49 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 und 2 der Hessischen Bauordnung, wenn sie die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 auf dem Fachgebiet des Wärmeschutzes erfüllen. (6) Berechtigt für den Nachweis des Wärmeschutzes sind auch Personen nach § 49 Abs. 6 Satz 1 der Hessischen Bauordnung im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung, wenn sie die Anforderungen nach § 2 Abs. 4 auf dem Fachgebiet des Wärmeschutzes erfüllen. (7) Berechtigt für die Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes sind auch die prüfberechtigten Personen, die nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung anerkannt und in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 eingetragen sind. § 5 - Gleichwertigkeit Nachweisberechtigte aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staaten gelten auch in Hessen als nachweisberechtigt, wenn die Gleichwertigkeit der Befähigung und Berufserfahrung für den jeweiligen Fachbereich durch die nach § 9 zuständige Kammer festgestellt ist. Soweit sie nicht in die jeweilige Liste der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder der Ingenieurkammer des Landes Hessen eingetragen sind, stellt die nach § 9 zuständige Kammer im Einzelfall einen Nachweis über die Berechtigung für ein bestimmtes Bauvorhaben im Lande Hessen aus. § 6 - Allgemeine Pflichten (1) Die Nachweisberechtigten haben ihre Tätigkeit gewissenhaft, eigenverantwortlich, unabhängig und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Sie dürfen sich bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit vollständig überwachen können. Unabhängig tätig im Sinne von Satz 1 ist, wer bei Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. (2) Die Nachweisberechtigten haben sich hinsichtlich neuer Entwicklungen in ihrem Fachbereich, insbesondere in den für diesen maßgeblichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik, fortzubilden. (3) Die Nachweisberechtigten sind verpflichtet, zur Deckung der sich infolge fehlerhafter Berufsausübung ergebenden Schäden eine Haftpflichtversicherung entsprechend § 19 a Abs. 6 Nr. 2 des Ingenieurkammergesetzes oder § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes oder eine gleichwertige Versicherung abzuschließen. Die Haftungssumme muss mindestens für Personenschäden 500.000 Euro und für Sach- und Vermögensschäden 250.000 Euro je Schadensfall betragen. Die Haftungssumme muss mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen. § 7 - Vergütung Die Vergütung der Nachweisberechtigten richtet sich auf der Basis der anrechenbaren Kosten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung. Für Leistungen, für die die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht gilt, kann ein Honorar frei vereinbart werden. § 8 - Eintragung, Erlöschen, Widerruf (1) Die Eintragung in die jeweilige Liste der Nachweisberechtigten erfolgt auf Antrag. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen, insbesondere 1. der Nachweis über den geforderten Berufsabschluss, 2. der Nachweis über die fachliche Eignung sowie die geforderte Berufserfahrung nach § 9 Abs. 3, 3. der Nachweis über das Bestehen der erforderlichen Haftpflichtversicherung und 4. eine Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach Abs. 3 vorliegen. (2) In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Fachrichtung oder Fachrichtungen die Eintragung beantragt wird. (3) Die Eintragung ist zu versagen, wenn die antragstellende Person 1. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt, 2. wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Aufgaben einer nachweisberechtigten Person nicht geeignet ist. (4) Die Nachweisberechtigung erlischt 1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der listenführenden Kammer, 2. mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, infolge Richterspruchs, 3. mit Vollendung des 68. Lebensjahres und 4. wenn der erforderliche Versicherungsschutz nach § 6 Abs. 3 nicht besteht. (5) Die Nachweisberechtigung ist zu widerrufen, wenn die nachweisberechtigte Person 1. nicht die für die Ausübung der Berechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, 2. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, 3. gegen die ihr obliegenden Pflichten, insbesondere gegen die Pflicht nach § 6 Abs. 3, wiederholt, schwerwiegend oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat oder 4. die Nachweisberechtigung aufgrund von Angaben erlangt hat, die in wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig waren. (6) Die Nachweisberechtigung kann widerrufen werden, wenn die nachweisberechtigte Person 1. von der Kammer verlangte Nachweise über ihre Fortbildung in den letzten fünf Jahren oder über das Fortbestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nicht vorlegt oder 2. ihre Tätigkeit mehr als fünf Jahre nicht ausgeübt hat. § 9 - Zuständigkeiten, Verfahren (1) Die Ingenieurkammer des Landes Hessen und die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen tragen die nachweisberechtigten Personen nach Prüfung der Voraussetzungen in ihre nach Fachbereichen geführten Listen ein. Sie stellen die Gleichwertigkeit nach § 5 fest. Die in den Listen nach den §§ 2 bis 4 eingetragenen Personen sind in die Liste der jeweils anderen Kammer nachrichtlich zu übernehmen. (2) Die Ingenieurkammer des Landes Hessen und die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen bilden für jede Fachrichtung gemeinsame Eintragungsausschüsse. Jeder Eintragungsausschuss ist mit fünf sachverständigen Personen, die von den Kammern berufen werden, zu besetzen. (3) Der jeweilige Eintragungsausschuss prüft die fachliche Eignung und die Berufserfahrung anhand der für mindestens drei erfolgreich durchgeführte Objekte vorzulegenden Unterlagen. Der Eintragungsausschuss kann zusätzlich oder als Ersatz der Unterlagen für ein Objekt persönliche Referenzen oder Nachweise über erfolgreich absolvierte Fortbildungen an Hochschulen oder maßgeblichen Institutionen verlangen. Er kann auch ein Fachgespräch anordnen, wenn unklar ist, ob die vorgelegten Unterlagen voll oder in wesentlichen Teilen vom Antragsteller aufgestellt wurden oder durch die Unterlagen die fachliche Eignung nicht eindeutig belegt wird. Bei Antragstellern nach § 2 Abs. 3 und 4, § 3 Abs. 3 sowie § 4 Abs. 2, 3, 5 und 6 ist immer ein Fachgespräch zu führen. Der Eintragungsausschuss entscheidet über das Vorliegen der fachlichen Anerkennungsvoraussetzungen eines Antragstellers mit einfacher Mehrheit. Die Prüfung der fachlichen Anerkennungsvoraussetzungen durch den Eintragungsausschuss und die Vorlage von Unterlagen nach Satz 1 entfällt für Personen nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 7. (4) Die Kammern treffen durch gleich lautende Richtlinien oder Satzungen nähere Verfahrensregelungen, insbesondere über die Vorlage von Unterlagen zur erforderlichen Berufserfahrung sowie von Nachweisen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder das Fortbestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, über die Durchführung von Fachgesprächen sowie zu den Kosten nach Maßgabe der Kostenordnungen der Kammern als Satzung. § 10 - Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 19 der Hessischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen den §§ 2 bis 5 sich als nachweisberechtigte Person ausgibt, 2. entgegen § 6 oder aufgrund des § 9 Abs. 4 ergangener Bestimmungen gegen ihm obliegende Pflichten verstößt oder zur Erlangung der Nachweisberechtigung Angaben macht, die in wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig sind, oder 3. in Nr. 4 der Anlage 2 falsche Angaben zur Erfüllung der Kriterien der Anlage 1 oder zur Beauftragung mit der Erstellung des Standsicherheitsnachweises macht. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Wiesbaden, den 27. September 2007 Der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Dr. Rhiel _________________________________________________ Die
Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie auf unserer |
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