I.
Teil
Wohnungseigentum
§
1 Begriffsbestimmungen
(1)
Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an
nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum
begründet werden.
(2)
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit
dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3)
Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen
eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem
gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4)
Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet
werden, daß das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken
verbunden wird.
(5)
Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück
sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im
Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6)
Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum
entsprechend.
1.
Abschnitt
Begründung des Wohnungseigentums
§
2 Arten
der Begründung
Wohnungseigentum
wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder
durch Teilung (§ 8) begründet.
§
3 Vertragliche
Einräumung von Sondereigentum
(1)
Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück
kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, daß
jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht
zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück
errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird.
(2)
Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder
sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Garagenstellplätze gelten
als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte
Markierungen ersichtlich sind.
(3)
(weggefallen)
§
4 Formvorschriften
(1)
Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der
Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in
das Grundbuch erforderlich.
(2)
Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form.
Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt
oder aufgehoben werden.
(3)
Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum
einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend.
§
5 Gegenstand
und Inhalt des Sondereigentums
(1)
Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Räume
sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die
verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß dadurch
das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes
Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 zulässige
Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert
wird.
(2)
Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich
sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch
der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums,
selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume
befinden.
(3)
Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, daß Bestandteile des Gebäudes,
die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen
Eigentum gehören.
(4)
Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander
können nach den Vorschriften des 2. und 3. Abschnitts zum Inhalt des
Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek,
Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist
dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung zu der
Vereinbarung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet
oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht
aufgehoben, geändert oder übertragen wird. Bei der Begründung eines
Sondernutzungsrechts ist die Zustimmung des Dritten nicht erforderlich,
wenn durch die Vereinbarung gleichzeitig das zu seinen Gunsten belastete
Wohnungseigentum mit einem Sondernutzungsrecht verbunden wird.
§
6 Unselbständigkeit
des Sondereigentums
(1)
Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört,
nicht veräußert oder belastet werden.
(2)
Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende
Sondereigentum.
§
7 Grundbuchvorschriften
(1)
Im Falle des § 3 Abs. 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen
ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch)
angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende
Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der
zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte
einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen
geschlossen.
(2)
Von der Anlegung besonderer Grundbuchblätter kann abgesehen werden, wenn
hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. In diesem Fall ist das
Grundbuchblatt als gemeinschaftliches Wohnungsgrundbuch
(Teileigentumsgrundbuch) zu bezeichnen.
(3)
Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des
Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
(4)
Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:
1.
eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel
versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die
Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen
Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle
zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind mit der
jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2.
eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs.
2 vorliegen.
Wenn
in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte
Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und
in welchen Fällen der Aufteilungsplan (Satz 1 Nr. 1) und die
Abgeschlossenheit (Satz 1 Nr. 2) von einem öffentlich bestellten oder
anerkannten Sachverständigen für das Bauwesen statt von der Baubehörde
ausgefertigt und bescheinigt werden. Werden diese Aufgaben von dem
Sachverständigen wahrgenommen, so gelten die Bestimmungen der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß §
7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom
19. März 1974 (BAnz. Nr. 58 vom 23. März 1974) entsprechend. In diesem
Fall bedürfen die Anlagen nicht der Form des § 29 der Grundbuchordnung.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Landesbauverwaltungen übertragen.
(5)
Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über
Wohnungsgrundbücher entsprechend.
§
8 Teilung
durch den Eigentümer
(1)
Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem
Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der
Weise teilen, daß mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten
Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem
auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden
ist.
(2)
Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und der
§§ 5, 6, § 7 Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. Die Teilung wird mit der
Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam.
§
9 Schließung
der Wohnungsgrundbücher
(1)
Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen:
1.
von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte gemäß § 4 aufgehoben
werden;
2.
auf Antrag sämtlicher Wohnungseigentümer, wenn alle
Sondereigentumsrechte durch völlige Zerstörung des Gebäudes
gegenstandslos geworden sind und der Nachweis hierfür durch eine
Bescheinigung der Baubehörde erbracht ist;
3.
auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte
in einer Person vereinigen.
(2)
Ist ein Wohnungseigentum selbständig mit dem Recht eines Dritten
belastet, so werden die allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Aufhebung
des Sondereigentums die Zustimmung des Dritten erforderlich ist, durch
Absatz 1 nicht berührt.
(3)
Werden die Wohnungsgrundbücher geschlossen, so wird für das Grundstück
ein Grundbuchblatt nach den allgemeinen Vorschriften angelegt; die
Sondereigentumsrechte erlöschen, soweit sie nicht bereits aufgehoben
sind, mit der Anlegung des Grundbuchblatts.
2.
Abschnitt
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
§
10 Allgemeine
Grundsätze
(1)
Inhaber der Rechte und Pflichten nach den Vorschriften dieses Gesetzes,
insbesondere des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums,
sind die Wohnungseigentümer, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
bestimmt ist.
(2)
Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bestimmt sich nach
den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine
besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von
den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen,
soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Jeder
Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die
Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der
geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen
der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
(3)
Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis
untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses
Gesetzes regeln, sowie die Abänderung oder Aufhebung solcher
Vereinbarungen wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers
nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen
sind.
(4)
Beschlüsse der Wohnungseigentümer gemäß § 23 und gerichtliche
Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht
der Eintragung in das Grundbuch. Dies gilt auch für die gemäß § 23
Abs. 1 aufgrund einer Vereinbarung gefassten Beschlüsse, die vom Gesetz
abweichen oder eine Vereinbarung ändern.
(5)
Rechtshandlungen in Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder
nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit
beschlossen werden kann, wirken, wenn sie auf Grund eines mit solcher
Mehrheit gefaßten Beschlusses vorgenommen werden, auch für und gegen die
Wohnungseigentümer, die gegen den Beschluß gestimmt oder an der Beschlußfassung
nicht mitgewirkt haben.
(6)
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann im Rahmen der gesamten
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und
Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Sie
ist Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich
erworbenen Rechte und Pflichten. Sie übt die gemeinschaftsbezogenen
Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen
Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und
Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend
gemacht werden können oder zu erfüllen sind. Die Gemeinschaft muss die
Bezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft" gefolgt von der
bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks führen. Sie kann
vor Gericht klagen und verklagt werden.
(7)
Das Verwaltungsvermögen gehört der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Es besteht aus den im Rahmen der gesamten Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich
erworbenen Sachen und Rechten sowie den entstandenen Verbindlichkeiten. Zu
dem Verwaltungsvermögen gehören insbesondere die Ansprüche und
Befugnisse aus Rechtsverhältnissen mit Dritten und mit Wohnungseigentümern
sowie die eingenommenen Gelder. Vereinigen sich sämtliche
Wohnungseigentumsrechte in einer Person, geht das Verwaltungsvermögen auf
den Eigentümer des Grundstücks über.
(8)
Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis
seines Miteigentumsanteils (§ 16 Abs. 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit
zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig
geworden sind; für die Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigentums
ist § 160 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden. Er kann gegenüber
einem Gläubiger neben den in seiner Person begründeten auch die der
Gemeinschaft zustehenden Einwendungen und Einreden geltend machen, nicht
aber seine Einwendungen und Einreden gegenüber der Gemeinschaft. Für die
Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des Bürgerlichen
Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. Die Haftung eines Wohnungseigentümers
gegenüber der Gemeinschaft wegen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung
bestimmt sich nach Satz 1.
§
11 Unauflöslichkeit
der Gemeinschaft
(1)
Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende
Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, daß das Gebäude ganz oder
teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht
besteht.
(2)
Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Abs.
2 der Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist
ausgeschlossen.
(3)
Ein Insolvenzverfahren über das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft
findet nicht statt.
§
12 Veräußerungsbeschränkung
(1)
Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, daß ein
Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der
Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.
(2)
Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Durch
Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus
für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt
werden.
(3)
Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung
des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer
zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die
erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung
steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den
Insolvenzverwalter gleich.
(4)
Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit beschließen, dass
eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Diese
Befugnis kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt
oder ausgeschlossen werden. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann
die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. Der
Bewilligung gemäß § 19 der Grundbuchordnung bedarf es nicht, wenn der
Beschluss gemäß Satz 1 nachgewiesen wird. Für diesen Nachweis ist § 26
Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
§
13 Rechte
des Wohnungseigentümers
(1)
Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte
Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen
nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten,
verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen
ausschließen.
(2)
Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen
Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15 berechtigt. An den sonstigen
Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums gebührt jedem Wohnungseigentümer
ein Anteil nach Maßgabe des § 16.
§
14 Pflichten
des Wohnungseigentümers
Jeder
Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
1.
die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von
diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise
Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über
das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein
Nachteil erwächst;
2.
für die Einhaltung der in Nummer 1 bezeichneten Pflichten durch Personen
zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder
denen er sonst die Benutzung der im Sonder- oder Miteigentum stehenden
Grundstücks- oder Gebäudeteile überläßt;
3.
Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und das
gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie auf einem nach Nummer 1,
2 zulässigen Gebrauch beruhen;
4.
das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile
zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist; der hierdurch entstehende
Schaden ist zu ersetzen.
§
15 Gebrauchsregelung
(1)
Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sondereigentums und des
gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln.
(2)
Soweit nicht eine Vereinbarung nach Absatz 1 entgegensteht, können die
Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit der im
Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen
Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen.
(3)
Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum
stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen,
der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die
Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der
Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
§
16 Nutzungen,
Lasten und Kosten
(1)
Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender
Bruchteil der Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Anteil
bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch
eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile.
(2)
Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber
verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten
der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines
gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem
Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen.
(3)
Die Wohnungseigentümer können abweichend von Absatz 2 durch
Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des
gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nicht unmittelbar gegenüber
Dritten abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch
oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab
verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
(4)
Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur Instandhaltung oder
Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 oder zu baulichen Veränderungen
oder Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 durch Beschluss die
Kostenverteilung abweichend von Absatz 2 regeln, wenn der abweichende Maßstab
dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer
Rechnung trägt. Der Beschluss zur Regelung der Kostenverteilung nach Satz
1 bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten
Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte
aller Miteigentumsanteile.
(5)
Die Befugnisse im Sinne der Absätze 3 und 4 können durch Vereinbarung
der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(6)
Ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach § 22 Abs. 1 nicht
zugestimmt hat, ist nicht berechtigt, einen Anteil an Nutzungen, die auf
einer solchen Maßnahme beruhen, zu beanspruchen; er ist nicht
verpflichtet, Kosten, die durch eine solche Maßnahme verursacht sind, zu
tragen. Satz 1 ist bei einer Kostenverteilung gemäß Absatz 4 nicht
anzuwenden.
(7)
Zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2 gehören insbesondere
Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 18 und der Ersatz des Schadens im
Falle des § 14 Nr. 4.
(8)
Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 43 gehören nur dann zu den Kosten
der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2, wenn es sich um Mehrkosten gegenüber
der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts aufgrund einer
Vereinbarung über die Vergütung (§ 27 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 6)
handelt.
§
17 Anteil
bei Aufhebung der Gemeinschaft
Im
Falle der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der
Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer
Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat sich
der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren
Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche
Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.
§
18 Entziehung
des Wohnungseigentums
(1)
Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm
gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen
schuldig gemacht, daß diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm
nicht mehr zugemutet werden kann, so können die anderen Wohnungseigentümer
von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen. Die Ausübung
des Entziehungsrechts steht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu,
soweit es sich nicht um eine Gemeinschaft handelt, die nur aus zwei
Wohnungseigentümern besteht.
(2)
Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen insbesondere vor, wenn
1.
der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm
nach § 14 obliegenden Pflichten verstößt;
2.
der Wohnungseigentümer sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur
Lasten- und Kostentragung (§ 16 Abs. 2) in Höhe eines Betrags, der drei
vom Hundert des Einheitswerts seines Wohnungseigentums übersteigt, länger
als drei Monate in Verzug befindet; in diesem Fall steht § 30 der
Abgabenordnung einer Mitteilung des Einheitswerts an die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer oder, soweit die Gemeinschaft nur aus zwei
Wohnungseigentümern besteht, an den anderen Wohnungseigentümer nicht
entgegen.
(3)
Über das Verlangen nach Absatz 1 beschließen die Wohnungseigentümer
durch Stimmenmehrheit. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mehr als
der Hälfte der stimmberechtigten Wohnungseigentümer. Die Vorschriften
des § 25 Abs. 3, 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
(4)
Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch Vereinbarung der
Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
§
19 Wirkung
des Urteils
(1)
Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines
Wohnungseigentums verurteilt wird, berechtigt jeden Miteigentümer zur
Zwangsvollstreckung entsprechend den Vorschriften des Ersten Abschnitts
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Die
Ausübung dieses Rechts steht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu,
soweit es sich nicht um eine Gemeinschaft handelt, die nur aus zwei
Wohnungseigentümern besteht.
(2)
Der Wohnungseigentümer kann im Falle des § 18 Abs. 2 Nr. 2 bis zur
Erteilung des Zuschlags die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung des Urteils
dadurch abwenden, daß er die Verpflichtungen, wegen deren Nichterfüllung
er verurteilt ist, einschließlich der Verpflichtung zum Ersatz der durch
den Rechtsstreit und das Versteigerungsverfahren entstandenen Kosten sowie
die fälligen weiteren Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung erfüllt.
(3)
Ein gerichtlicher oder vor einer Gütestelle geschlossener Vergleich,
durch den sich der Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines
Wohnungseigentums verpflichtet, steht dem in Absatz 1 bezeichneten Urteil
gleich.
3.
Abschnitt
Verwaltung
§
20 Gliederung
der Verwaltung
(1)
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern
nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 und dem Verwalter nach Maßgabe der §§
26 bis 28, im Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem
nach Maßgabe des § 29.
(2)
Die Bestellung eines Verwalters kann nicht ausgeschlossen werden.
§
21 Verwaltung
durch die Wohnungseigentümer
(1)
Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer
etwas anderes bestimmt ist, steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu.
(2)
Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen
Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem
gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.
(3)
Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch
Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist, können die
Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen
Eigentums entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung durch Stimmenmehrheit
beschließen.
(4)
Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die den
Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem
Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen
entspricht.
(5)
Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der
Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere:
1.
die Aufstellung einer Hausordnung;
2.
die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums;
3.
die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie
die angemessene Versicherung der Wohnungseigentümer gegen Haus- und
Grundbesitzerhaftpflicht;
4.
die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung;
5.
die Aufstellung eines Wirtschaftsplans (§ 28);
6.
die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer
Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder eines
Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers
erforderlich sind.
(6)
Der Wohnungseigentümer, zu dessen Gunsten eine Maßnahme der in Absatz 5
Nr. 6 bezeichneten Art getroffen wird, ist zum Ersatz des hierdurch
entstehenden Schadens verpflichtet.
(7)
Die Wohnungseigentümer können die Regelung der Art und Weise von
Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für
eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für einen
besonderen Verwaltungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen.
(8)
Treffen die Wohnungseigentümer eine nach dem Gesetz erforderliche Maßnahme
nicht, so kann an ihrer Stelle das Gericht in einem Rechtsstreit gemäß
§ 43 nach billigem Ermessen entscheiden, soweit sich die Maßnahme nicht
aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluss der Wohnungseigentümer
ergibt.
§
22 Besondere
Aufwendungen, Wiederaufbau
(1)
Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige
Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums
hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder
Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das
in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die
Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers
nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.
(2)
Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1, die der Modernisierung entsprechend §
559 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Anpassung des
gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart
der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber
anderen unbillig beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch
eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer
im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller
Miteigentumsanteile beschlossen werden. Die Befugnis im Sinne des Satzes 1
kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder
ausgeschlossen werden.
(3)
Für Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung im Sinne des § 21
Abs. 5 Nr. 2 verbleibt es bei den Vorschriften des § 21 Abs. 3 und 4.
(4)
Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist
der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt,
so kann der Wiederaufbau nicht gemäß § 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß
§ 21 Abs. 4 verlangt werden.
§
23 Wohnungseigentümerversammlung
(1)
Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung
der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluß
entscheiden können, werden durch Beschlußfassung in einer Versammlung
der Wohnungseigentümer geordnet.
(2)
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand
bei der Einberufung bezeichnet ist.
(3)
Auch ohne Versammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle Wohnungseigentümer
ihre Zustimmung zu diesem Beschluß schriftlich erklären.
(4)
Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren
Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen
ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil
für ungültig erklärt ist.
§
24 Einberufung,
Vorsitz, Niederschrift
(1)
Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens
einmal im Jahr einberufen.
(2)
Die Versammlung der Wohnungseigentümer muß von dem Verwalter in den
durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im übrigen
dann einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und
der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt
wird.
(3)
Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung
der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch, falls
ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem
Vertreter einberufen werden.
(4)
Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll,
sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens zwei
Wochen betragen.
(5)
Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese
nichts anderes beschließt, der Verwalter.
(6)
Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem
Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch
von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Jeder
Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.
(7)
Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält
nur den Wortlaut
1.
der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse
mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung,
2.
der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung
und
3.
der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit
gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien,
soweit
diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007
ergangen sind. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind
fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie angefochten oder
aufgehoben worden, so ist dies anzumerken. Im Falle einer Aufhebung kann
von einer Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden. Eine
Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für
die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Die Eintragungen,
Vermerke und Löschungen gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu
erledigen und mit Datum zu versehen. Einem Wohnungseigentümer oder einem
Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein
Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben.
(8)
Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen. Fehlt ein
Verwalter, so ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung
verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungseigentümer
durch Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben.
§
25 Mehrheitsbeschluß
(1)
Für die Beschlußfassung in Angelegenheiten, über die die Wohnungseigentümer
durch Stimmenmehrheit beschließen, gelten die Vorschriften der Absätze 2
bis 5.
(2)
Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum
mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur
einheitlich ausüben.
(3)
Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn die erschienenen
stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der
Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe
dieser Anteile, vertreten.
(4)
Ist eine Versammlung nicht gemäß Absatz 3 beschlußfähig, so beruft der
Verwalter eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein. Diese
Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile
beschlußfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(5)
Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung
die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen
Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines
Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn
er nach § 18 rechtskräftig verurteilt ist.
§
26 Bestellung
und Abberufung des Verwalters
(1)
Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die
Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf höchstens
fünf Jahre vorgenommen werden, im Falle der ersten Bestellung nach der
Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die
Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes
beschränkt werden. Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn der
Verwalter die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsmäßig führt. Andere
Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters sind nicht
zulässig.
(2)
Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten
Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf
der Bestellungszeit gefaßt werden kann.
(3)
Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde
nachgewiesen werden muß, genügt die Vorlage einer Niederschrift über
den Bestellungsbeschluß, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6
bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.
§
27 Aufgaben
und Befugnisse des Verwalters
(1)
Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet,
1.
Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung
der Hausordnung zu sorgen;
2.
die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
3.
in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen;
4.
Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen
anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um
gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt;
5.
alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit
der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
6.
eingenommene Gelder zu verwalten;
7.
die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein
Rechtsstreit gemäß § 43 anhängig ist;
8.
die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in § 21 Abs. 5 Nr. 6
bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind.
(2)
Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit
Wirkung für und gegen sie
1.
Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle
Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind;
2.
Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung
eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen
gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr.
1, Nr. 4 oder Nr. 5 im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen;
3.
Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er
hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss mit Stimmenmehrheit der
Wohnungseigentümer ermächtigt ist;
4.
mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemäß § 43 Nr. 1, Nr.
4 oder Nr. 5 zu vereinbaren, dass sich die Gebühren nach einem höheren
als dem gesetzlichen Streitwert, höchstens nach einem gemäß § 49a Abs.
1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes bestimmten Streitwert bemessen.
(3)
Der Verwalter ist berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
und mit Wirkung für und gegen sie
1.
Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen;
2.
Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung
eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen
gegen die Gemeinschaft gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 2 oder
Nr. 5 im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen;
3.
die laufenden Maßnahmen der erforderlichen ordnungsmäßigen
Instandhaltung und Instandsetzung gemäß Absatz 1 Nr. 2 zu treffen;
4.
die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 3 bis 5 und 8 zu treffen;
5.
im Rahmen der Verwaltung der eingenommenen Gelder gemäß Absatz 1 Nr. 6
Konten zu führen;
6.
mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemäß § 43 Nr. 2 oder
Nr. 5 eine Vergütung gemäß Absatz 2 Nr. 4 zu vereinbaren;
7.
sonstige Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, soweit er
hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit
Stimmenmehrheit ermächtigt ist.
Fehlt
ein Verwalter oder ist er zur Vertretung nicht berechtigt, so vertreten
alle Wohnungseigentümer die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können
durch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen oder mehrere Wohnungseigentümer
zur Vertretung ermächtigen.
(4)
Die dem Verwalter nach den Absätzen 1 bis 3 zustehenden Aufgaben und
Befugnisse können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht
eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(5)
Der Verwalter ist verpflichtet, eingenommene Gelder von seinem Vermögen
gesondert zu halten. Die Verfügung über solche Gelder kann durch
Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit
von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten abhängig
gemacht werden.
(6)
Der Verwalter kann von den Wohnungseigentümern die Ausstellung einer
Vollmachts- und Ermächtigungsurkunde verlangen, aus der der Umfang seiner
Vertretungsmacht ersichtlich ist.
§
28 Wirtschaftsplan,
Rechnungslegung
(1)
Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan
aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält:
1.
die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums;
2.
die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und
Kostentragung;
3.
die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4
vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung.
(2)
Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter
dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.
(3)
Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Abrechnung
aufzustellen.
(4)
Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluß jederzeit von dem
Verwalter Rechnungslegung verlangen.
(5)
Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des
Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.
§
29 Verwaltungsbeirat
(1)
Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines
Verwaltungsbeirats beschließen. Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem
Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern
als Beisitzern.
(2)
Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung
seiner Aufgaben.
(3)
Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan,
Rechnungslegungen und Kostenanschläge sollen, bevor über sie die
Wohnungseigentümerversammlung beschließt, vom Verwaltungsbeirat geprüft
und mit dessen Stellungnahme versehen werden.
(4)
Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
4.
Abschnitt
Wohnungserbbaurecht
§
30
(1)
Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können
die Anteile in der Weise beschränkt werden, daß jedem der
Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an
nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des
Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird
(Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht).
(2)
Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung
des § 8 teilen.
(3)
Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes Erbbaugrundbuchblatt
angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). Im übrigen
gelten für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die Vorschriften über
das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.
II.
Teil
Dauerwohnrecht
§
31 Begriffsbestimmungen
(1)
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu
dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluß des
Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück
errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer
Weise zu nutzen (Dauerwohnrecht). Das Dauerwohnrecht kann auf einen außerhalb
des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern die
Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.
(2)
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu
dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluß des
Eigentümers nicht zu Wohnzwecken dienende bestimmte Räume in einem auf
dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu nutzen
(Dauernutzungsrecht).
(3)
Für das Dauernutzungsrecht gelten die Vorschriften über das
Dauerwohnrecht entsprechend.
§
32 Voraussetzungen
der Eintragung
(1)
Das Dauerwohnrecht soll nur bestellt werden, wenn die Wohnung in sich
abgeschlossen ist.
(2)
Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des
Dauerwohnrechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:
1.
eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel
versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die
Lage und Größe der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- und
Grundstücksteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben
Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen
Nummer zu kennzeichnen;
2.
eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen des Absatzes
1 vorliegen.
Wenn
in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Dauerwohnrechte Nummern
angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und
in welchen Fällen der Aufteilungsplan (Satz 2 Nr. 1) und die
Abgeschlossenheit (Satz 2 Nr. 2) von einem öffentlich bestellten oder
anerkannten Sachverständigen für das Bauwesen statt von der Baubehörde
ausgefertigt und bescheinigt werden. Werden diese Aufgaben von dem
Sachverständigen wahrgenommen, so gelten die Bestimmungen der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß §
7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom
19. März 1974 (BAnz. Nr. 58 vom 23. März 1974) entsprechend. In diesem
Fall bedürfen die Anlagen nicht der Form des § 29 der Grundbuchordnung.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Landesbauverwaltungen übertragen.
(3)
Das Grundbuchamt soll die Eintragung des Dauerwohnrechts ablehnen, wenn über
die in § 33 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten, über die
Voraussetzungen des Heimfallanspruchs (§ 36 Abs. 1) und über die Entschädigung
beim Heimfall (§ 36 Abs. 4) keine Vereinbarungen getroffen sind.
§
33 Inhalt
des Dauerwohnrechts
(1)
Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. Es kann nicht unter
einer Bedingung bestellt werden.
(2)
Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist,
die Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden.
(3)
Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile,
Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mitbenutzen,
soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4)
Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen getroffen werden über:
1.
Art und Umfang der Nutzungen;
2.
Instandhaltung und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht unterliegenden
Gebäudeteile;
3.
die Pflicht des Berechtigten zur Tragung öffentlicher oder
privatrechtlicher Lasten des Grundstücks;
4.
die Versicherung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
5.
das Recht des Eigentümers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
Sicherheitsleistung zu verlangen.
§
34 Ansprüche
des Eigentümers und der Dauerwohnberechtigten
(1)
Auf die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder
Verschlechterungen sowie auf die Ansprüche der Dauerwohnberechtigten auf
Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung
sind die §§ 1049, 1057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend
anzuwenden.
(2)
Wird das Dauerwohnrecht beeinträchtigt, so sind auf die Ansprüche des
Berechtigten die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden.
§
35 Veräußerungsbeschränkung
Als
Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der Berechtigte
zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder
eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Fall
entsprechend.
§
36 Heimfallanspruch
(1)
Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der
Berechtigte verpflichtet ist, das Dauerwohnrecht beim Eintritt bestimmter
Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer oder einen von diesem zu
bezeichnenden Dritten zu übertragen (Heimfallanspruch). Der
Heimfallanspruch kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt
werden.
(2)
Bezieht sich das Dauerwohnrecht auf Räume, die dem Mieterschutz
unterliegen, so kann der Eigentümer von dem Heimfallanspruch nur Gebrauch
machen, wenn ein Grund vorliegt, aus dem ein Vermieter die Aufhebung des
Mietverhältnisses verlangen oder kündigen kann.
(3)
Der Heimfallanspruch verjährt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in
dem der Eigentümer von dem Eintritt der Voraussetzungen Kenntnis erlangt,
ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem Eintritt der
Voraussetzungen an.
(4)
Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der Eigentümer
dem Berechtigten eine Entschädigung zu gewähren hat, wenn er von dem
Heimfallanspruch Gebrauch macht. Als Inhalt des Dauerwohnrechts können
Vereinbarungen über die Berechnung oder Höhe der Entschädigung oder die
Art ihrer Zahlung getroffen werden.
§
37 Vermietung
(1)
Hat der Dauerwohnberechtigte die dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude-
oder Grundstücksteile vermietet oder verpachtet, so erlischt das Miet-
oder Pachtverhältnis, wenn das Dauerwohnrecht erlischt.
(2)
Macht der Eigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so tritt er
oder derjenige, auf den das Dauerwohnrecht zu übertragen ist, in das
Miet- oder Pachtverhältnis ein; die Vorschriften der §§ 566 bis 566e
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(3)
Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Dauerwohnrecht veräußert wird. Wird
das Dauerwohnrecht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert, so steht
dem Erwerber ein Kündigungsrecht in entsprechender Anwendung des § 57a
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu.
§
38 Eintritt
in das Rechtsverhältnis
(1)
Wird das Dauerwohnrecht veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des
Veräußerers in die sich während der Dauer seiner Berechtigung aus dem
Rechtsverhältnis zu dem Eigentümer ergebenden Verpflichtungen ein.
(2)
Wird das Grundstück veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers
in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Rechtsverhältnis
zu dem Dauerwohnberechtigten ergebenden Rechte ein. Das gleiche gilt für
den Erwerb auf Grund Zuschlages in der Zwangsversteigerung, wenn das
Dauerwohnrecht durch den Zuschlag nicht erlischt.
§
39 Zwangsversteigerung
(1)
Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß das
Dauerwohnrecht im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks
abweichend von § 44 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung auch dann bestehen bleiben soll, wenn der Gläubiger
einer dem Dauerwohnrecht im Range vorgehenden oder gleichstehenden
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast die Zwangsversteigerung
in das Grundstück betreibt.
(2)
Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Zustimmung derjenigen, denen eine dem Dauerwohnrecht im Range vorgehende
oder gleichstehende Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast
zusteht.
(3)
Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 ist nur wirksam für den Fall, daß der
Dauerwohnberechtigte im Zeitpunkt der Feststellung der
Versteigerungsbedingungen seine fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber
dem Eigentümer erfüllt hat; in Ergänzung einer Vereinbarung nach Absatz
1 kann vereinbart werden, daß das Fortbestehen des Dauerwohnrechts vom
Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig ist.
§
40 Haftung
des Entgelts
(1)
Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten, die dem
Dauerwohnrecht im Range vorgehen oder gleichstehen, sowie öffentliche
Lasten, die in wiederkehrenden Leistungen bestehen, erstrecken sich auf
den Anspruch auf das Entgelt für das Dauerwohnrecht in gleicher Weise wie
auf eine Mietforderung, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes
bestimmt ist. Im übrigen sind die für Mietforderungen geltenden
Vorschriften nicht entsprechend anzuwenden.
(2)
Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß Verfügungen
über den Anspruch auf das Entgelt, wenn es in wiederkehrenden Leistungen
ausbedungen ist, gegenüber dem Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im
Range vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
oder Reallast wirksam sind. Für eine solche Vereinbarung gilt § 39 Abs.
2 entsprechend.
§
41 Besondere
Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte
(1)
Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt oder für einen Zeitraum von
mehr als zehn Jahren eingeräumt sind, gelten die besonderen Vorschriften
der Absätze 2 und 3.
(2)
Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, dem
Dauerwohnberechtigten gegenüber verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht im
Range vorgehende oder gleichstehende Hypothek löschen zu lassen für den
Fall, daß sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, und die
Eintragung einer entsprechenden Löschungsvormerkung in das Grundbuch zu
bewilligen.
(3)
Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Dauerwohnberechtigten eine
angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn er von dem Heimfallanspruch
Gebrauch macht.
§
42 Belastung
eines Erbbaurechts
(1)
Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines
Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend.
(2)
Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.
III.
Teil
Verfahrensvorschriften
§
43 Zuständigkeit
Das
Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig
für
1.
Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte
und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander;
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft
der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern;
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
4.
Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer;
5.
Klagen Dritter, die sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
oder gegen Wohnungseigentümer richten und sich auf das gemeinschaftliche
Eigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum beziehen;
6.
Mahnverfahren, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Antragstellerin ist. Insoweit ist § 689 Abs. 2 der Zivilprozessordnung
nicht anzuwenden.
§
44 Bezeichnung
der Wohnungseigentümer in der Klageschrift
(1)
Wird die Klage durch oder gegen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des
Gegners erhoben, so genügt für ihre nähere Bezeichnung in der
Klageschrift die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks;
wenn die Wohnungseigentümer Beklagte sind, sind in der Klageschrift außerdem
der Verwalter und der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 bestellte
Ersatzzustellungsvertreter zu bezeichnen. Die namentliche Bezeichnung der
Wohnungseigentümer hat spätestens bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung zu erfolgen.
(2)
Sind an dem Rechtsstreit nicht alle Wohnungseigentümer als Partei
beteiligt, so sind die übrigen Wohnungseigentümer entsprechend Absatz 1
von dem Kläger zu bezeichnen. Der namentlichen Bezeichnung der übrigen
Wohnungseigentümer bedarf es nicht, wenn das Gericht von ihrer Beiladung
gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 absieht.
§
45 Zustellung
(1)
Der Verwalter ist Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer, wenn diese
Beklagte oder gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 beizuladen sind, es sei denn,
dass er als Gegner der Wohnungseigentümer an dem Verfahren beteiligt ist
oder aufgrund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, der Verwalter
werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten.
(2)
Die Wohnungseigentümer haben für den Fall, dass der Verwalter als
Zustellungsvertreter ausgeschlossen ist, durch Beschluss mit
Stimmenmehrheit einen Ersatzzustellungsvertreter sowie dessen Vertreter zu
bestellen, auch wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist. Der
Ersatzzustellungsvertreter tritt in die dem Verwalter als
Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer zustehenden Aufgaben und
Befugnisse ein, sofern das Gericht die Zustellung an ihn anordnet; Absatz
1 gilt entsprechend.
(3)
Haben die Wohnungseigentümer entgegen Absatz 2 Satz 1 keinen
Ersatzzustellungsvertreter bestellt oder ist die Zustellung nach den Absätzen
1 und 2 aus sonstigen Gründen nicht ausführbar, kann das Gericht einen
Ersatzzustellungsvertreter bestellen.
§
46 Anfechtungsklage
(1)
Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit
eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen
Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters ist gegen die
Wohnungseigentümer zu richten. Sie muss innerhalb eines Monats nach der
Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der
Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2)
Hat der Kläger erkennbar eine Tatsache übersehen, aus der sich ergibt,
dass der Beschluss nichtig ist, so hat das Gericht darauf hinzuweisen.
§
47 Prozessverbindung
Mehrere
Prozesse, in denen Klagen auf Erklärung oder Feststellung der Ungültigkeit
desselben Beschlusses der Wohnungseigentümer erhoben werden, sind zur
gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Die Verbindung
bewirkt, dass die Kläger der vorher selbständigen Prozesse als
Streitgenossen anzusehen sind.
§
48 Beiladung,
Wirkung des Urteils
(1)
Richtet sich die Klage eines Wohnungseigentümers, der in einem
Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1 oder Nr. 3 einen ihm allein zustehenden
Anspruch geltend macht, nur gegen einen oder einzelne Wohnungseigentümer
oder nur gegen den Verwalter, so sind die übrigen Wohnungseigentümer
beizuladen, es sei denn, dass ihre rechtlichen Interessen erkennbar nicht
betroffen sind. Soweit in einem Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 3 oder Nr.
4 der Verwalter nicht Partei ist, ist er ebenfalls beizuladen.
(2)
Die Beiladung erfolgt durch Zustellung der Klageschrift, der die Verfügungen
des Vorsitzenden beizufügen sind. Die Beigeladenen können der einen oder
anderen Partei zu deren Unterstützung beitreten. Veräußert ein
beigeladener Wohnungseigentümer während des Prozesses sein
Wohnungseigentum, ist § 265 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entsprechend
anzuwenden.
(3)
Über die in § 325 der Zivilprozessordnung angeordneten Wirkungen hinaus
wirkt das rechtskräftige Urteil auch für und gegen alle beigeladenen
Wohnungseigentümer und ihre Rechtsnachfolger sowie den beigeladenen
Verwalter.
(4)
Wird durch das Urteil eine Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen,
so kann auch nicht mehr geltend gemacht werden, der Beschluss sei nichtig.
§
49 Kostenentscheidung
(1)
Wird gemäß § 21 Abs. 8 nach billigem Ermessen entschieden, so können
auch die Prozesskosten nach billigem Ermessen verteilt werden.
(2)
Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit
des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden
trifft, auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist.
§
50 Kostenerstattung
Den
Wohnungseigentümern sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten
Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem
Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch
mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war.
§§
51 u. 52 (weggefallen)
§§
53 bis 58 (weggefallen)
IV.
Teil
Ergänzende Bestimmungen
§
59 (weggefallen)
§
60 (weggefallen)
§
61
Fehlt
eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und
das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen
Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer
Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist
und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach
seiner Begründung handelt, es sei denn, daß eine rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht
in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878 Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den
Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
§
62 Übergangsvorschrift
(1)
Für die am 1. Juli 2007 bei Gericht anhängigen Verfahren in
Wohnungseigentums- oder in Zwangsversteigerungssachen oder für die bei
einem Notar beantragten freiwilligen Versteigerungen sind die durch die
Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) geänderten
Vorschriften des III. Teils dieses Gesetzes sowie die des Gesetzes über
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in ihrer bis dahin
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2)
In Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis 4 finden die Bestimmungen
über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, § 544 der
Zivilprozessordnung) keine Anwendung, soweit die anzufechtende
Entscheidung vor dem 1. Juli 2012 verkündet worden ist.
§
63 Überleitung
bestehender Rechtsverhältnisse
(1)
Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der
den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche
Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung
der hierdurch veranlaßten Gebühren der Gerichte und Notare im Falle des
Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstücks,
im Falle des Dauerwohnrechts ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts
anzunehmen.
(2)
(gegenstandslos)
(3) Durch Landesgesetz
können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht
beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen
Rechtsformen getroffen werden.
§
64 Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
|