Immobilienverwaltung plus

... mit volljuristischem Sachverstand

MHLemmer - Immobilien - ass. iur. Michael H. Lemmer - Wilhelmstraße 30 - 35418 Buseck (Großen-Buseck)
Telefon 06408 2018 - Fax 06408 4080 - eMail mail@mhlemmer.de

Hessisches Gesetz über kommunale Abgaben (HessKAG)
Stand: 31. Januar 2005

Dieser Text als PDF-Datei

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Begriff

(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die §§ 3 bis 6 gelten auch für Abgaben, die von den Gemeinden und Landkreisen auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.

§ 2 Abgabensatzungen

(1) Kommunale Abgaben dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabepflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld bestimmen.

(2) ...

§ 3 Rückwirkung

(1) Eine Abgabesatzung kann mit rückwirkender Kraft erlassen werden, wenn das rückwirkende Inkrafttreten durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und für die Abgabepflichtigen voraussehbar und zumutbar ist. Die Rückwirkung darf einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.

(2) Eine Abgabesatzung kann mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie die eine gleiche oder eine gleichartige Abgabe regelnde Satzung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Sie darf nur auf solche Bestimmungen der neuen Abgabesatzung erstreckt werden, durch welche die Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung.

(3) Wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten einer neuen Abgabesatzung eine Heranziehung, die auf Grund der bisherigen Abgabesatzung ergangen und nicht unanfechtbar geworden ist, durch eine Heranziehung auf Grund der neuen Abgabesatzung ersetzt, so gilt die neue Heranziehung im Sinne der Verjährungsvorschriften als im Zeitpunkt der früheren Heranziehung vorgenommen.

(4) ...

§ 4 Anwendung der Abgabenordnung

(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:

1. aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften

a) über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1 und 4, §§ 5, 7 bis 15,

b) über das Steuergeheimnis § 30 mit folgenden Maßgaben

aa) die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern,

bb) bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden,

cc) die Entscheidung nach Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c trifft der Gemeindevorstand der Gemeinde oder der Kreisausschuss des Landkreises, denen die Abgabe zusteht; die Entscheidung bedarf der Genehmigung des Ministers des Innern und des Ministers der Finanzen,

c) über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,

2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -

a) über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,

b) über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 49,

c) über die Haftung §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Worte "oder eine Steuerhehlerei" gestrichen werden, §§ 73 bis 75, 77,

3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -

a) über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 93, § 96 Abs. 1 bis 6, Abs. 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 110, § 111 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115, § 117 Abs. 1, 2 und 4,

b) über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 126 Abs. 2 und in § 132 das Wort "finanzgerichtlichen" durch das Wort "verwaltungsgerichtlichen" ersetzt wird,

4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -

a) über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 149, § 150 Abs. 1 bis 5, §§ 151 bis 153,

b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren §§ 155, 157 bis 160, 162, § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 165 Abs. 1 und 2, §§ 166, 167, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Abs. 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 und 2, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Worte "§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 101 der Finanzgerichtsordnung" durch die Worte "§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt werden, Abs. 7 bis 13, §§ 191 bis 194,

5. aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -

a) über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 221 bis 223, § 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, § 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232,

b) über die Verzinsung und die Säumniszuschläge § 233, § 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, dass in Abs. 3 an die Stelle der Worte "§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Worte "§ 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, § 237 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Worte "(§ 348)" durch die Worte "(§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung)" und die Worte "eine Einspruchsentscheidung" durch die Worte "einen Widerspruchsbescheid" ersetzt werden, Abs. 2, Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die Worte "und 3 gelten", durch das Wort "gilt" ersetzt werden, §§ 238 bis 240,

c) über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248,

6. aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung - § 261.

(2) Die in Abs. 1 genannten Vorschriften gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgaberechtliche Nebenleistungen).

(3) Bei der Anwendung der in den Abs. 1 und 2 genannten Vorschriften treten jeweils an die Stelle der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, des Wortes "Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort "Abgabe(n)", des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Abgaben".

§ 5 Abgabenhinterziehung

(1) Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen einer Gemeinde oder einem Landkreis über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, eine Gemeinde oder einen Landkreis pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt, und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 370 Abs. 4 sowie §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für das Strafverfahren gelten § 385 Abs. 1 und die §§ 391, 393, 395 bis 398 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.

§ 5a Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 5 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von kommunalen Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) § 411 der Abgabenordnung gilt in der jeweiligen Fassung entsprechend.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand der Gemeinde oder der Kreisausschuss des Landkreises, zu deren Nachteil die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist.

§ 6 Kleinbeträge

(1) Es kann davon abgesehen werden, kommunale Abgaben festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger ist als 2,50 Euro.

(2) Bei der Festsetzung oder Erstattung von kommunalen Abgaben können Centbeträge auf volle zehn Cent auf- oder abgerundet werden.

(3) Kommunale Abgaben, die ratenweise erhoben werden, können bei der Festsetzung so abgerundet werden, dass gleich hohe Raten entstehen.

Zweiter Teil
Besondere Vorschriften

§ 7 Steuern der Gemeinden

(1) Die Gemeinden erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze.

(2) Soweit solche Gesetze nicht bestehen, können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Landkreisen vorbehalten sind.

§ 8 Steuern der Landkreise und der kreisfreien Städte

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte können Steuern auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) und des Fischereirechts (Fischereisteuer) erheben.

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte können eine Steuer auf die Erlangung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes (Gaststättenerlaubnissteuer) erheben. Die Gaststättenerlaubnissteuer kann auch für die Errichtung, Erweiterung und Fortführung eines nach den Vorschriften des Gaststättengesetzes nicht erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes erhoben werden.

§ 9 Verwaltungsgebühren

(1) Die Gemeinden und Landkreise können als Gegenleistung für Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornehmen, Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) erheben. Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung gerichteten Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird.

(2) Die Gebühren sind unter Berücksichtigung des Interesses der Gebührenpflichtigen und nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen. Ihr Aufkommen soll in der Regel die Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges decken.

(3) § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 4 bis 7, 9 bis 13 und § 17 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung sind entsprechend anzuwenden.

§ 10 Benutzungsgebühren

(1) Die Gemeinden und Landkreise können als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben.

(2) Die Gebührensätze sind in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Zu den Kosten zählen die Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht. § 121 Abs. 8 der Hessischen Gemeindeordnung bleibt unberührt.

(3) Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. In der Satzung können Mindestsätze festgelegt werden. Die Erhebung einer Grundgebühr neben einer Gebühr nach Satz 1 oder 2 ist zulässig.

(4) Bei der Gebührenbemessung können sonstige Merkmale, insbesondere soziale Gesichtspunkte oder eine Ehrenamtstätigkeit, berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange es rechtfertigen. Dies gilt nicht für Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang.

§ 11 Beiträge

(1) Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet.

(2) Zu dem Aufwand gehört auch der Wert, den die von der Gemeinde oder dem Landkreis bereitgestellten eigenen Grundstücke haben. Er kann nach den tatsächlichen Kosten oder nach Einheitssätzen berechnet werden.

(3) Bei einem Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen, der über die Straßenunterhaltung und die Straßeninstandsetzung hinausgeht, bleiben bei der Bemessung des Beitrages mindestens 25 vom Hundert des Aufwands außer Ansatz, wenn diese Einrichtungen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, mindestens 50 vom Hundert, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, und mindestens 75 vom Hundert, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.

(4) Bei anderen Einrichtungen bleibt, wenn sie neben den Beitragspflichtigen auch der Allgemeinheit die Möglichkeit zur Inanspruchnahme bieten, ein Anteil außer Ansatz, der den Vorteil der Allgemeinheit berücksichtigen soll.

(5) Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden. Wird eine Beitragssatzung für mehrere gleichartige Einrichtungen erlassen und kann der Beitragssatz für die einzelnen Einrichtungen in ihr nicht festgelegt werden, so genügt es, wenn in der Satzung die Maßnahmen, für die Beiträge erhoben werden, nach Art und Umfang bezeichnet werden und der umzulegende Teil der Gesamtkosten bestimmt wird.

(6) Verteilungsmaßstäbe sind insbesondere

die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung des Grundstücks,

die Grundstücksflächen,

die Grundstücksbreite.

Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(7) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(8) Beiträge können für einzelne Teile einer Einrichtung selbständig erhoben werden, sobald diese Teile nutzbar sind. Bei Straßen, Wegen und Plätzen können auch die Aufwendungen für den Grunderwerb und die Freilegung selbständig erhoben werden.

(9) Die Beitragspflicht entsteht außer im Falle des Abs. 8 mit der Fertigstellung der Einrichtung. Der Gemeindevorstand oder der Kreisausschuss stellt den Zeitpunkt der Fertigstellung fest. Die Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen.

(10) Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld können ab Beginn des Jahres verlangt werden, in dem mit der Einrichtung oder einem Teil davon (Abs. 8) begonnen wird.

(11) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 7 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.

§ 12 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

Die Gemeinden und Landkreise können bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Entwässerungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Für die Erstattung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

§ 13 Kurbeitrag

(1) Die Gemeinden, denen vom Minister des Innern die Bezeichnung "Bad" verliehen worden ist, oder die vom Minister für Wirtschaft und Technik als Kur- oder Erholungsort anerkannt sind, können für die Schaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag (Kurtaxe) erheben.

(2) Beitragspflichtig sind alle ortsfremden Personen, die sich nicht zur Ausübung ihres Berufes in der Gemeinde aufhalten, und denen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an den Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, kann durch die Satzung verpflichtet werden, die beherbergten Personen der Gemeinde zu melden. Er kann ferner verpflichtet werden, den Kurbeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern; er haftet insoweit für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Kurbeitrages. Dies gilt auch für die Inhaber von Sanatorien, Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen, soweit der Kurbeitrag von Personen erhoben wird, die diese Einrichtungen benutzen, ohne in der Gemeinde beherbergt zu werden. Ist der Kurbeitrag im Preis für eine Gesellschaftsreise enthalten, so kann die Satzung bestimmen, dass die Reiseunternehmer an die Stelle der nach Satz 2 Verpflichteten treten.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Gemeinden, in denen ein Kurbeitrag auf Grund landesrechtlicher Vorschriften von einem anderen Berechtigten erhoben wird.

Dritter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 14 Übergangsvorschriften

(1) Kommunale Abgaben können bis zum 31. Dezember 1972 nach dem bisherigen Recht erhoben werden. Mit Ablauf dieses Tages treten die auf Grund des bisherigen Rechts erlassenen Satzungen außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz oder den in diesem Gesetz geänderten Steuergesetzen inhaltlich nicht entsprechen.

(2) Hat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine ortsrechtliche Regelung bestanden, die für den Anschluss eines Grundstücks an öffentliche Einrichtungen die Entrichtung einer einmaligen Anschlussgebühr vorsah, und ist die Erhebung dieser Abgabe nur deshalb unterblieben, weil das Grundstück unbebaut war, so kann die Satzung bestimmen, dass ein Beitrag in Höhe der bisherigen einmaligen Anschlussgebühr zu leisten ist.

(3) Verfahren über die Erhebung von Beiträgen oder Ausschlägen werden über den in Abs. 1 genannten Zeitpunkt hinaus nach den Vorschriften des bisherigen Rechts abgewickelt, wenn sie bereits auf Grund eines Beschlusses nach § 9 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893, nach § 5 des Kreis- und Provinzialabgabengesetzes vom 23. April 1906 oder des Art. 107 der Hessischen Gemeindeordnung vom 10. Juli 1931 in der Fassung der Ersten Hessischen Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 1. April 1935 eingeleitet waren.

(4) Die Frist für die Festsetzung sowie für die Aufhebung und Änderung der Festsetzung von kommunalen Abgaben, Abgabenvergütungen und abgabenrechtlichen Nebenleistungen, die vor dem 1. Januar 1977 entstanden sind, beträgt fünf Jahre.

§ 15 Änderung von Vorschriften

Änderungsvorschrift

§ 16 Aufhebung bisherigen Rechts

(1) Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben. Namentlich werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind:

1. bis 6. ...

7. das Steuersäumnisgesetz vom 24. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1271) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (WiGBl. S. 69),

8. bis 12 ...

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen Bezug genommen wird, die in Abs. 1 aufgehoben oder in § 15 geändert werden, treten an die Stelle der bisherigen Bestimmungen die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 17 Ausführungsvorschriften

Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 17a Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen), der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen).

§ 18 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1970 in Kraft.